Rentensplitting
Rentenansprüche zu gleichen Teilen

Ein Rentensplitting ermöglicht Eheleuten die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zu gleichen Teilen aufzusplitten.
Damit geht aber zugleich ein Verzicht auf Hinterbliebenenrente einher. Leben dann im Haushalt des hinterbliebenen Partners noch minderjährige Kinder, so wird statt des Zuschlages zur Kindererziehung bei der Witwenrente eine so genannte Erziehungsrente gezahlt.
Hat ein Ehepartner aufgrund des Rentensplittings einen höheren eigenständigen Rentenanspruch erworben, so bleibt dieser auch nach dem Tod des Ehepartners erhalten, selbst über eine Wiederheirat hinaus.
Damit geht aber zugleich ein Verzicht auf Hinterbliebenenrente einher. Leben dann im Haushalt des hinterbliebenen Partners noch minderjährige Kinder, so wird statt des Zuschlages zur Kindererziehung bei der Witwenrente eine so genannte Erziehungsrente gezahlt.
Hat ein Ehepartner aufgrund des Rentensplittings einen höheren eigenständigen Rentenanspruch erworben, so bleibt dieser auch nach dem Tod des Ehepartners erhalten, selbst über eine Wiederheirat hinaus.
Das Rentensplitting erhöht die eigenständige Rente des Partners, der während der Ehezeit einen geringeren Rentenanspruch erwirtschaftet hat und verringert im Umkehrschluss die eigenständige Rente des Partners, der eine höhere Rentenanwartschaft erwarb.
Das Rentensplitting bedarf einer gemeinsamen Erklärung der Ehepartner und wird beim erstmaligen Anspruch beider auf Altersvollrente durchgeführt.
Haben beide bis zum Beginn des Rentensplittings 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt, so kann das Rentensplitting auch erfolgen, wenn nur ein Partner erstmalig Anspruch auf eine Altersvollrente hat und der andere bereits 65 Jahre alt ist.
Ist ein Partner verstorben, kann der hinterbliebene Partner das Rentensplitting auch allein beantragen, wenn er 25 Jahre an rentenrechtlicher Zeit vorweisen kann. Stirbt der Partner vor dem vollendeten 65. Lebensjahr des Hinterbliebenen, so wird diese Zeitdifferenz in einem individuell zu bestimmendem Verhältnis den rentenrechtlichen Jahren des Hinterbliebenen hinzugerechnet.
Seit dem 1.1.2008 muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Ehepartners gestellt werden.
Hallo Frau Tipp: Beratung
Die Entscheidung zu einem Rentensplitting ist eine wichtige Entscheidung, denn ist sie einmal getroffen, kann sie nicht mehr zurückgenommen werden.
Lassen Sie sich daher von Ihrem Rentenversicherungsvertreter beraten, welche Form der Hinterbliebenenversorgung für Sie und Ihren Partner die günstigere Variante ist.
Die Entscheidung zu einem Rentensplitting ist eine wichtige Entscheidung, denn ist sie einmal getroffen, kann sie nicht mehr zurückgenommen werden.
Lassen Sie sich daher von Ihrem Rentenversicherungsvertreter beraten, welche Form der Hinterbliebenenversorgung für Sie und Ihren Partner die günstigere Variante ist.




