Rentenabschlag
Rentenabschlag
Für Hinterbliebenenrenten ab dem 1.12.2003 (Übergangsregelung ab 1.1.2001) erfolgt ein Rentenabschlag, wenn der Verstorbene nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat:- Für jeden Monat, den der Verstorbene vor seinem 65. Geburtstag aus dem Leben ging, wird die Hinterbliebenenrente um 0,3% gekürzt.
- Der Höchstsatz des Kürzungsfaktors beträgt 10,8%. Dieser entsteht, wenn der Verstorbene noch nicht oder gerade im Todesmonat sein 62. Lebensjahr vollendet hat.
- Verstirbt der Versicherte in jüngeren Lebensjahren wird dennoch nur der Höchstsatz von 10,8 % der Rentenminderung zu Grunde gelegt.
"Altes Recht" (vor 1.1.2001): Kein Rentenabschlag.

