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Neues Mutterschutzgesetz ab 2018

Die größten Teile des Mutterschutzgesetzes stammen aus dem Jahr 1952 – damit war es also höchste Zeit für eine Reform. Mit Beginn des neuen Jahres treten gleich eine ganze Reihe von neuen Regelungen in Kraft: Der Fokus liegt hier vor allem auf schwangeren Frauen, die sich in Studium oder Ausbildung befinden oder noch zur Schule gehen. Auch die Arbeitgeber sollen stärker in die Pflicht genommen werden, indem sie Schwangere besser über die Risiken am Arbeitsplatz aufklären.

Änderungen im Gesetz

Zukünftig gilt die Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt auch für Schülerinnen und Studentinnen – in dieser Zeit sind sie von Pflichtveranstaltungen befreit.
Um den Arbeitsschutz zu verbessern, müssen Arbeitgeber künftig für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung vornehmen – ganz unabhängig, wer dort arbeitet und ob eine Mitarbeiterin schwanger ist. Außerdem muss der Arbeitgeber eine vertiefte Gefährdungsbeurteilung für den individuellen Arbeitsplatz der schwangeren Mitarbeiterin vornehmen – bis diese erfolgt ist, sollen schwangere Frauen nicht mehr arbeiten müssen.
Erleidet die Frau nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, gilt für sie ein Kündigungsschutz. Außerdem wird die Mutterschutzfrist für Frauen, die ein behindertes Kind auf die Welt bringen, von acht auf zwölf Wochen verlängert.

Was gilt im Falle einer Kündigung?

Zunächst einmal musst du im Bewerbungsgespräch nicht sagen, dass du schwanger bist. Auch darf dich der Arbeitgeber nicht danach fragen und dich nach Beginn der Beschäftigung dafür kündigen.
Darüber hinaus ist im Mutterschutzgesetz ein Kündigungsverbot enthalten. Die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Geburt ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt war oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach dem Erhalt der Kündigung mitgeteilt wird.
Zulässig ist eine Kündigung bei bestehender Schwangerschaft hingegen, wenn die Arbeitnehmerin selbst kündigt, der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag beschließen oder der Vertrag aufgrund einer Befristung endet. In einem solchen Fall führt die Schwangerschaft nicht zur Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags.