pflegezeitgesetz

Kündigungsschutz

Unkündbar während pflegebedingter Arbeitsfreistellung!

Von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit besteht für den Arbeitgeber ein grundsätzliches Kündigungsverbot. Die Zulässigkeit einer Kündigung kann nur in Ausnahmefällen von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde erklärt werden.

Unser Tipp:

Wenn aufgrund des Zeitrahmens oder besonderer betrieblicher Erfordernisse eine Kündigung unumgänglich ist, dann vermerke die Pflegezeit auch als bedingte Auszeit im Lebenslauf.

Neben dem lückenlosen Fortbestand können so in Anspruch genommene Themen – Fortbildungen als zusätzliche Qualifikation dienen und Begriffe wie Belastbarkeit, soziales Engagement oder Organisationstalent erhalten eine besondere Untermauerung.