Gesundheitsreform 2010
Neuverteilung der Gesundheitskosten

Die Regierung hat dem Entwurf von Gesundheits-minister Phillip Rösler zugestimmt, so dass ab 2011 der allgemeine Beitragssatz auf 15,5 % angehoben werden soll. Der Arbeitgeber-Anteil wird demnach auf 7,3 % festgeschrieben und zukünftige Kostensteigerungen werden allein vom Versicherten selbst über Zusatzbeiträge übernommen.
Der endgültige Beschluss wird im Herbst diesen Jahres erwartet.
Tritt am 1.1.2011 das „Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV – FinG) in Kraft, kommen auf den gesetzlich Versicherten folgende Änderungen zu:
Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 % von 14,9% auf 15,5 %
Zusatzbeiträge werden vom Versicherten selbst getragen
Um die Gesundheits- von den Arbeitskosten zu entkoppeln, wird der Kostenanteil der Arbeitgeber bei 7,3% festgeschrieben, so dass zukünftig auftretende Mehrkosten für Ärzte, Medikamente oder gesundheitstechnische Entwicklungen von den Krankenkassen direkt an den Versicherten weitergegeben werden dürfen in Form von Zusatzbeiträgen.
Diesen Zusatzbeitrag darf jede Krankenkasse selbst als Pauschalbetrag festlegen ohne festgeschriebene Obergrenze und muss vom Versicherten direkt an die Kasse gezahlt werden.
„Verspätungszuschlag"
Zahlt der Versicherte den Zusatzbeitrag nicht, so sind die Krankenkassen aufgefordert, einen so genannten „Verspätungszuschlag“ zu erheben, welcher maximal den dreifachen Zusatzbeitrag mindestens aber 30 € betragen muss.
Ausnahme
Von der Zahlung des Zusatzbeitrages sind die ohnehin beitragsbefreiten Personen, also Bezieher von Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld sowie ALG II ausgenommen.
Der endgültige Beschluss wird im Herbst diesen Jahres erwartet.
Tritt am 1.1.2011 das „Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV – FinG) in Kraft, kommen auf den gesetzlich Versicherten folgende Änderungen zu:
Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 % von 14,9% auf 15,5 %
- der ermäßigte Beitragssatz steigt auf 14,9%
- der Sonderbeitrag für Arbeitnehmer bleibt bei 0,9%
- Arbeitgeber-Anteil 7,3 %
- Arbeitnehmer-Anteil 8,2%
Zusatzbeiträge werden vom Versicherten selbst getragen
Um die Gesundheits- von den Arbeitskosten zu entkoppeln, wird der Kostenanteil der Arbeitgeber bei 7,3% festgeschrieben, so dass zukünftig auftretende Mehrkosten für Ärzte, Medikamente oder gesundheitstechnische Entwicklungen von den Krankenkassen direkt an den Versicherten weitergegeben werden dürfen in Form von Zusatzbeiträgen.
Diesen Zusatzbeitrag darf jede Krankenkasse selbst als Pauschalbetrag festlegen ohne festgeschriebene Obergrenze und muss vom Versicherten direkt an die Kasse gezahlt werden.
„Verspätungszuschlag"
Zahlt der Versicherte den Zusatzbeitrag nicht, so sind die Krankenkassen aufgefordert, einen so genannten „Verspätungszuschlag“ zu erheben, welcher maximal den dreifachen Zusatzbeitrag mindestens aber 30 € betragen muss.
Ausnahme
Von der Zahlung des Zusatzbeitrages sind die ohnehin beitragsbefreiten Personen, also Bezieher von Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld sowie ALG II ausgenommen.

